Bausparen – Eine zusätzliche Möglichkeit zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besagt in seinem §21 Abs. 5 Nr.4 WEG, dass „die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung" zu „einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört".