Neue Anzeigepflicht auch für Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler
Seit dem 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit der entsprechenden Mess- und Eichverordnung (MessEV) und der Mess- und Eichkostenverordnung (MKVO) in Kraft. Damit kommen einige Neuerungen auf Gebäudeeigentümer und Immobilienverwalter zu. Diese betreffen die sogenannte Anzeigepflicht von neuen oder erneuerten Messgeräten gemäß § 32 MessEG, die Anforderungen an das Verwenden von Messwerten gemäß § 33 MessEG sowie die Ersteichung und damit die Kennzeichnung von Messgeräten.
Anzeigepflicht § 32 MessEG
Das neue Mess- und Eichgesetz beinhaltet unter anderem die Pflicht für den Verwender eines
Messgerätes, neue oder erneuerte Geräte sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde zu melden.
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Meldung gegenüber der Eichbehörde.
1. Einzelmeldung (§ 32 Abs. 1 MessEG): Die Einzelmeldung beinhaltet pro Gerät die folgenden Angaben: Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung und Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
2. Sammelmeldung (§ 32 Abs. 2 MessEG): Bei der Sammelmeldung ist es zum einen erforderlich die Messgeräteart, die erstmals ab dem 01.01.2015 verbaut wurde, zusammen mit der Anschrift des Verwenders zu melden. Dabei ist nur eine einmalige Meldung pro Verpflichtetem und pro Messgeräteart notwendig. Zum anderen müssen bei Aufforderung durch die zuständige Eichbehörde auch bei dieser Variante die Daten aus §32 Abs. 1 MessEG für jedes Gerät einzeln der Eichbehörde zur Verfügung gestellt werden. Für diese Variante reicht es aus, dass entsprechende Listen mit weitergehenden Daten zu den Messgeräten vorgehalten werden.
Zur Erfüllung der Anzeigenpflicht soll ab dem 01.01.2015 unter www.eichamt.de eine Internetplattform zur Verfügung stehen. Zudem soll die Meldung per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen können.
Die zu meldenden Daten sind im Detail:
Messgeräteart (Wasserzähler, Wärmezähler, Kältezähler)
Hersteller: (§2 Absatz 6 MessEG: Hersteller ist derjenige der ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen vermarktet.)
Typbezeichnung (Damit ist die genaue Messgerätespezifikation gemeint, beispielsweise „Messkapsel-Wasserzähler Vario 3“.)
Jahr der Kennzeichnung
Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet (Eigentümer des Gebäudes oder der Verwalter, die Anschrift setzt sich aus dem Namen des Eigentümers und dessen Adresse zusammen.)
Verwender und damit meldepflichtig im Sinne des MessEG ist nach überwiegender Rechtsauffassung der Gebäudeeigentümer bzw. die Wohnungs-eigentümergemeinschaft.
Der gesetzlich Verpflichtete kann die Meldung selbst übernehmen oder einen Dienstleister, insbesondere ein Messdienstunternehmen mit der Meldung und Vorhaltung der erforderlichen Daten beauftragen. So finden Sie zum Beispiel unter www.techem.de/MessEG die Produktbeschreibung zum Meldeservice des BVI-Fördermitglieds Techem.
Kostenverordnung zum Mess- und Eichwesen
Die Mess- und Eichkostenverordnung (MEKV) löst die Eichkostenverordnung 2013 ab. Damit werden die Gebührentatbestände überarbeitet.
Um die nunmehr nach Mess- und Eichgesetz vorgeschriebene Kostendeckung der gebührenfähigen Leistungen darzustellen, ist seitens der Landesbehörden die Erhöhung der Gebühreneinnahmen um 30% notwendig.
Über die Höhe der neuen Eichgebühren informieren wir Sie zeitnah, sobald die finale Fassung der MEKV rechtsgültig geworden ist.