Dem Verwaltungsbeirat obliegt die Unterstützung des Verwalters in den verschiedensten Aufgabenbereichen.
Hierzu darf er Einsicht in die Unterlagen des Verwalters fordern, um sich auf Eigentümerversammlungen vorzubereiten. Das hat das Münchener Oberlandesgericht entschieden (OLG München, Urteil v. 31.10.07, Az. 34 Wx 60/07).
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mitglieder eines Verwaltungsbeirats vor einer Eigentümerversammlung Einsicht in die Unterlagen des Verwalters gefordert, welche diese Eigentümergemeinschaft betreffen. Insbesondere wollte der Verwaltungsbeirat die Gültigkeit der Vollmachten überprüfen, die dem Verwalter durch einzelne Eigentümer erteilten worden waren.
Er wollte so die Beschlussfähigkeit der Versammlung ermitteln. Der Verwalter lehnte es jedoch ab dem Verwaltungsbeirat Einsicht zu gewähren, weil er der Auffassung war, dass der Beirat zu dieser Kontrolle nicht berechtigt ist.
Das Münchner Oberlandesgericht gab dem Verwaltungsbeirat Recht.
Bereits jeder einzelne Wohnungseigentümer hat ein Recht zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, so auch der aus Wohnungseigentümern bestehende Verwaltungsbeirat.


