In seinem Urteil vom 08.02.2013 (Az. V ZR 238/11) stellt der Bundesgerichtshof klar: "Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum." Dies hat gleich mehrere Folgen. Erstens bedeutet dies, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Beschlusskompetenz über die Installation von Rauchwarnmeldern hat, zumindest dann, wenn die Landesbauordnung Rauchwarnmelder verpflichtend vorsieht. Dies ist in Rheinland-Pfalz nach § 44 (8) LBauO der Fall.
Es ist allgemein nicht unüblich, dass sich Allgemeineigentum im Sondereigentum befindet.
Auch im Bezug auf die Feuerversicherung ergibt sich der gemeinschaftliche Charakter dieser Pflicht, da jene für das Gebäude als Ganzes gilt und eine Pflichtverletzung eines Eigentümers Auswirkungen auf die Leistungen der Versicherung gegenüber den anderen Eigentümern beziehungsweise der Gemeinschaft hat.
Ob der Adressat hier der einzelne Wohnungseigentümer oder die WEG ist, spielt nur insofern eine Rolle, als dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann eine geborene Wahrnehmungskompetenz im Bezug auf die Rauchwarnmelderpflicht besitzt, wenn Miteigentümer der WEG kein Eigentum in der WEG haben, auf das die Rauchwarnmelderpflicht nicht zutrifft.
Ansonsten besitzt der Verband der Wohnungseigentümer als solcher eine gekorene Pflichtwahrnehmungskompetenz, wenn die Pflichterfüllung für der Verband förderlich ist. Dies ist hier der Fall (siehe oben).
Die Umsetzung eines Mehrheitsbeschlusses zur Installation von Rauchwarnmeldern stellt keinen Eingriff in das Sondereigentum dar.
Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da diese so "betrieben werden [müssen], dass der Brand frühzeitig erkannt und gemeldet wird." (§ 44 (8) LBauO).