Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besagt in seinem §21 Abs. 5 Nr.4 WEG, dass „die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung" zu „einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört".
Über die Höhe und damit „Angemessenheit" bestimmt die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Beschlussfassung. Und damit stellt sich dann auch schon die Frage, was „angemessen" ist. Gerade bei noch jungen Gebäuden wird keine oder keine ausreichende Rücklage gebildet. Wer denkt schon heute daran, dass vielleicht in 15 Jahren eine neue Heizungsanlage benötigt wird, ein Fassadenanstrich nötig ist oder dass auch irgendwann einmal die Fenster (Fenster sind Allgemeineigentum) ausgetauscht werden müssen. Sicherlich wird sich auch irgendwann die Frage einer Dachsanierung stellen oder mittlerweile auch die Frage nach einer energetischen Ertüchtigung.
Wenn also in „jungen Jahren" des Gebäudes keine „angemessene" Instandhaltungsrücklage gebildet wurde, so wird es in späteren Jahren zu erheblich höheren Hausgeldern oder gar Sonderumlagen kommen. Aus Erfahrung wissen wir, dass es viele Eigentümergemeinschaften gibt die keine angemessene und dem Gebäudealter entsprechende Rücklagen besitzen. Aber auch der Spielraum für Sonderumlagen bei den Eigentümern ist knapp.
Was dem gemeinhin bekannten „Häuslebauer" bisher zur Vermögensbildung half, steht nun auch den Eigentümergemeinschaften zur Verfügung – der Bausparvertrag.
Neben einer kurzfristig verfügbaren Instandhaltungsrücklage (meistens Tagesgeldkonten) bieten wir die Möglichkeit zum Abschluss eines Bausparvertrages an. Nach einer Ansparzeit steht der Eigentümergemeinschaft nicht nur die angesparte Summe sondern auch noch ein zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung. Natürlich können auch hier staatliche Fördermaßen mit eingebunden werden.
Fragen Sie uns. Gerne stehen wir bei weiteren Fragen zur Verfügung.