Um Boden und Gewässer vor schädlichen Verunreinigungen nachhaltig zu schützen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Abwasserkanäle und Grundleitungen dicht sein müssen.
Mit der „Richtlinie des Europäischen Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser", der sog. Abwasserrichtlinie (91/271/EWG) [1], haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bestimmte Anforderungen an das „Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen" in der Europäischen Gemeinschaft einzuhalten.
Grundstückseigentümer sind nun gesetzlich dazu verpflichtet worden, Grundleitungen und Anschlusskanäle innerhalb eines privaten Grundstückes zu überprüfen, instand setzen und sanieren zu lassen. Bei Unterlassung dieser Pflicht zur Eigenkontrolle, betreiben Sie spätestens ab dem 01.01.2016 eine Anlage, die nicht den „allgemein anerkannten Regeln der Technik" (a.a.R.d.T) entspricht und verstoßen somit gegen §18b des Wasserhaushaltsgesetzes.
Jedem Grundstücksbesitzer sollte spätestens jetzt klar sein, dass das Wort „Eigenkontrolle" auch „Eigenfinanzierung" bedeutet.