Das Bundesfinanzministerium hat bereits mit seinem Erlass vom 15.02.2010 Stellung bezogen, wie der §35a EStG bei Wohnungseigentümergemeinschaften Anwendung findet.
Am 10.01.2014 wurde das Anwendungsschreiben überarbeitet und veröffentlicht.
Leitsatz (Seite 18):
"Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung."
Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
Quelle: Bundesfinanzministerium